In Abweichung zu den bisherigen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Notfallbetreuung an der Schule und an der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) gilt ab 27. April 2020 Folgendes:
Das Betreuungsangebot darf bereits in Anspruch genommen werden, soweit und solange
- ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder als Schülerin oder Schüler am Unterricht der Abschlussklassen ab 27. April 2020 teilnimmt oder
- eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender erwerbstätig ist.
Erforderlich bleibt aber weiterhin,
- dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und
- dass das Kind
- nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann
- keine Krankheitssymptome aufweist,
- nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und
- keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.
Ausnahmen für bestimmte Schülerinnen und Schüler
Schon bisher waren vom Betretungsverbot Kinder ausgenommen, deren Betreuung in einer Schule (einschl. Schulvorbereitende Einrichtung), Heilpädagogischen Tagesstätte, nach Nr. 1.2, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des SGB VIII angeordnet wurden. Dies gilt nun auch für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung,
- bei welchen die Leitung der Heilpädagogischen Tagesstätte nach Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, deren Art und Schwere ihrer Behinderung zu einer außerordentlich hohen Belastung der Familien in der häuslichen Betreuung führt, entschieden hat und
- bei welchen die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Aufnahme zugestimmt hat.
Umfang der Betreuungsleistungen
Die Notfallbetreuung erstreckt sich weiterhin auf den Zeitraum der regulären Unterrichtszeit dieser Schülerinnen und Schüler. In den Fällen, in denen diese Schülerinnen und Schüler regelmäßig an der offenen Ganztagsbetreuung oder der Mittagsbetreuung teilnehmen, ist diese weiterhin sicherzustellen.Eine Notfallbetreuung bis 16 Uhr steht nur für solche Schülerinnen und Schüler zur Verfügung
- welche regelmäßig an einem schulischen Ganztagsangebot oder der Mittagsbetreuung teilnehmen und/oder
- deren Erziehungsberechtigte in einem Beruf der kritischen Infrastruktur tätig sind.
Bitte geben Sie das für Sie passende Formular ausgefüllt in der Schule ab, wenn Ihr Kine eine Notfallgruppe besuchen soll.